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Frank Seifferth 2026-01-11 13:47:38 +01:00
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# Satzung
## § 0 - Open Source
<mark author="Frank">Ich fände es wünschenswert, bereits in der Satzung zu spezifizieren, dass wir Open Source / Free Software machen. Die folgenden Punkte sind ein erster Vorschlag, wie man das formulieren könnte. Durch den Verweis auf die Open Source Initiative und die Free Software Foundation habe ich versucht, eine möglichst breite und zukunftssichere Definition von Open Source zu verwenden. Wenn ich etwas vergessen haben sollte, macht mich gerne darauf aufmerksam.
1. Die Genossenschaft fühlt sich der Open Source Bewegung verpflichtet. Als Open Source im Sinne dieser Satzung soll Software gelten, die entweder von der Open Source Initiative als Open Source oder von der Free Software Foundation als Free Software anerkannt wird. Bei Software, die unter einer von der jeweiligen Organisation anerkannten Lizenz veröffentlicht wurde, ist dies grundsätzlich der Fall.
2. Alle Software, die Mitglieder der Genossenschaft im Rahmen ihrer genossenschaftlichen Tätigkeit entwickeln, ist grundsätzlich unter einer Open Source Lizenz zu lizensieren. Selbiges gilt für Softwaredokumentation. Für Softwaredokumentation kann wahlweise auch eine Lizenz gewählt werden, die von der Free Software Foundation als "Free Documentation License" anerkannt wird.
<mark author="Frank">Beim Betrieb der Arbeitsgeräte bin ich prinzipiell dafür, dass Mitglieder grundsätzlich eine nahezu komplette Autonomie haben, was sie verwenden und wie sie es verwenden wollen. Insofern bin ich mir nicht sicher, ob ich die hier überhaupt erwähnen sollte. Andererseits könnte es auch Vorteile haben, wenn wir es als Grundkonsens verstehen würden, dass wir auch selbst Freie Software verwenden. Wenn Leute mit einem solchen Grundkonsens ein größeres Problem haben, stellt sich nämlich m. E. durchaus die Frage, wieso sie überhaupt Mitglied in einer Open Source Genossenschaft werden wollen.
3. Für den Betrieb der technischen Infrastruktur der Genossenschaft selbst sowie für den Betrieb der Arbeitsgeräte der Mitglieder ist grundsätzlich Open Source Software zu bevorzugen. Die Verwendung proprietärer Software in Ausnahmefällen ist zulässig. Dies gilt insbesondere für die Verwendung proprietärer Treiber.
4. Beim Vertrieb von Software and Kunden ist grundsätzlich Open Source Software zu bevorzugen. Analog zu 3. ist die Verwendung proprietärer Software in Ausnahmefällen zulässig.
## § 1 - Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
1. Die Firma der Genossenschaft lautet ...
<mark author="Frank">Die Definition der Aussprache ist ein Vorschlag. Da man "Kraftw3rk" schlecht aussprechen kann fände ich es sinnvoll, neben der Schreibweise auch die Aussprache zu definieren.
1. Die Firma der Genossenschaft lautet Kraftw3rk (lautsprachlich: "Kraftwerk" oder "Kraftwerk 3").
<mark author="Frank">Wie ausführlich muss der Sitz hier überhaupt spezifiziert werden? Ist hier formell eine volle Adresse nötig? Oder reicht eine Stadt oder gar ein Land? Und wenn letzteres der Fall ist: Könnte das spätere Änderungen der Geschäftsadresse erleichtern?
2. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in ...
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## § 2 - Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung
1. Der Geschäftsanteil beträgt 500 Euro. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Bis zur Hälfte des Geschäftsanteils kann der Vorstand Ratenzahlung binnen zwei Jahren zulassen.
<mark author="Frank">Um den Einstieg neuer Mitglieder zu erleichtern würde ich dem Vorstand an dieser Stelle gerne die größtmögliche Flexibilität geben, die Einzahlung des Geschäftsanteils und des Eintrittsgelds zu stunden. Ob diese Stundung dann auf eine Ratenzahlung hinausläuft, auf eine Fälligkeit des gesamten Betrags nach 12 Monaten, oder sonst irgendetwas, ist mir dabei egal und muss m. E. nicht in der Satzung spezifiziert werden. Ich habe irgendwo (in diesem Internet) gelesen, dass mindestens 10% des Geschäftsanteils sofort fällig sein müssen. Falls das tatsächlich der Fall ist, müsste man die Formulierung evtl. nochmal um diese Einschränkung erweitern.
2. Die Mitglieder können bis zu 1 Geschäftsanteile übernehmen.
1. Der Geschäftsanteil beträgt 500 Euro. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. In begründeten Fällen kann der Vorstand eine spätere Einzahlung binnen zwei Jahren zulassen.
3. Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.
2. Jedes Mitglied kann maximal einen Geschäftsanteil übernehmen.
3. Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird. Analog zu 1. kann der Vorstand in begründeten Fällen eine spätere Einzahlung des Eintrittsgelds binnen zwei Jahren zulassen.
4. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens ... % des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens ...... % der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
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## § 3 - Generalversammlung
<mark author="Frank">Die Regelung zur Benachrichtigung von Mitgliedern scheint mir sehr auf die Verwendung eines veralteten Briefpostwesens ausgelegt zu sein. Das würde zumindest die Frist von zwei Tagen erklären. Ich würde die Regelungen zur Benachrichtigung gerne so formulieren, dass Briefpost ausgeschlossen und stattdessen elektronische Kommunikation verlangt wird. Ich persönlich bin ja ein Fan von Email; aber meinetwegen können wir uns auch darauf einigen, dass ein elektronischer Kommunikationsweg verwendet werden muss, der im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Vorstand (bzw. dem Bevollmächtigten) und dem jeweiligen Mitglied vereinbart wurde. Die folgenden Änderungen sind ein erster Vorschlag in diese Richtung, aber noch kein fertiges Produkt.
1. Die Genossenschaft hat keinen Aufsichtsrat. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats nimmt die Generalversammlung wahr.
2. Die Generalversammlung wird vom Vorstand oder dem Bevollmächtigten (§ 5) durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
2. Die Generalversammlung wird vom Vorstand oder dem Bevollmächtigten (§ 5) durch unmittelbare elektronische Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die elektronischen Mitteilungen gelten als unmittelbar zugegangen, sofern keine Fehlermeldungen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Übertragung fehlgeschlagen ist.
3. Die Generalversammlung wird vom Bevollmächtigten (§5) geleitet. Bei dessen Verhinderung bestimmt die Generalversammlung die Versammlungsleitung.
<mark author="Frank">Können juristische Personen überhaupt Mitglied in der Genossenschaft werden? Wollen wir das? Anderenfalls könnten wir weiter oben spezifizieren, dass nur natürliche Personen Mitglied in der Genossenschaft werden können und die Erwähnung der Stimmrechte juristischer Personen an dieser Stelle streichen.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Rechte juristischer Personen werden durch zu deren Vertretung befugte Personen wahrgenommen.
5. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder teilnehmen.
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## § 3a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenz-Versammlung
<mark author="Frank">Mit Blick auf die elektronische Durchführung der Generalversammlung fände ich es elegant, wenn man seine Stimme (etwa im Falle eines Terminkonflikts) auch einfach asynchron und elektronisch abgeben kann. Beispielsweise durch eine formlose (meinetwegen kryptographisch signierte) Email an den Vorstand, in dem das verhinderte Mitglied sein Stimmverhalten kundtut. Beispielsweise: "Top 1: Zustimmung; Top 2: Zustimmung; Top 3: Enthaltung; Top 4: Veto; Top 5: Zustimmung". Da "schriftlich" (juristisch gesehen) meines Wissens nur physisches Papier und Telefax-Übertragungen umfasst, würde ich statt "schriftlich" lieber "in Textform" verwenden. Sofern wir uns Gedanken über die Authentifizierung dieser Textform machen wollen, würde ich lieber kryptographisch signierte Nachrichten zurückgreifen als auf handschriftlich unterschriebene Vollmachten.
1. Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das
Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
@ -82,6 +109,8 @@ Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis
3. Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Generalversammlung bedarf. In den nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Generalversammlung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.
<mark author="Frank">Mit Blick auf die Aufnahme von Mitgliedern hätte ich hier ein paar Rückfragen: 1. Wollen wir die Aufnahme eines 21. Mitglieds ggf. generell ausschließen? Laut README.md ist das ja ohnehin nicht vorgesehen. Außerdem: Wie verhält es sich mit der Aufnahme von Mitgliedern vor dem 21. Mitglied? Kann die der Vorstand alleine entscheiden? Oder sollte das lieber die Generalversammlung entscheiden? Was wären die Vor- und Nachteile der beiden Szenarien? Wäre ggf. eine hybride Lösung wünschenswert, in der der Vorstand "Mitglieder auf Probe" aufnimmt und die Generalversammlung später formell der Aufnahme als Vollmitglied zustimmt?
4. Der Vorstand bedarf für die Aufnahme des 21. Mitglieds der Zustimmung der Generalversammlung. Bei der Einladung zu dieser Generalversammlung hat der Vorstand vorsorglich Wahlen zum Vorstand und Aufsichtsrat sowie entsprechende Satzungsänderungen auf die Tagesordnung zu setzen.
@ -98,25 +127,33 @@ Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis
## § 6 - Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
1. Die Kündigungsfrist beträgt … zum Schluss des Geschäftsjahres.
<mark author="Frank">Meines Wissens sind zwei Jahre die kürzestmögliche Kündigungsfrist. Die würde ich an dieser Stelle wählen, um Aufnahme und Austritt von Mitgliedern so flexibel wie möglich zu gestalten.
1. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres.
2. Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
<mark author="Frank">"Anschrift" klingt sehr nach Postanschrift oder Meldeadresse. Ich habe kein Problem damit, euch diese Adressen mitzuteilen. Allerdings will ich wirklich keine physischen Briefe von der Genossenschaft erhalten. Daher würde ich es bevorzugen, wenn wir "Erreichbarkeit" als Erreichbarkeit über elektronische Kommunikationswege verstehen würden. Welche Kommunikationswege das konkret sind kann gerne wieder im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Vorstand und Mitglied entschieden werden. Außerdem wäre es denkbar, dass ein Mitglied N elektronische Kontaktadressen hinterlegt; und dann als nicht erreichbar gilt, falls es unter KEINER dieser Adressen erreichbar ist. Beispielsweise: Keinerlei Reaktion auf Emails innerhalb von sechs Monaten, Telefon trotz mehrfacher Anrufe nicht angenommen, ebenfalls keinerlei Reaktion auf Signal-Nachrichten.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
<mark author="Frank">Nachfrage: Was ist der Vorteil, wenn der Vorstand über den Ausschluss entscheidet? Was ist der Nachteil? Geht es hier darum, schnell reagieren zu können, wenn ein Mitglied die Genossenschaft schädigt? Oder gibt es noch andere Gründe für oder gegen diese Regelung?
<mark author="Frank">Anmerkung zur "Absendung": Hier würde ich analog zu § 3 auf elektronische Übermittlung setzen. Beispielsweise indem wir festlegen, dass für die Übermittlung des Ausschließungsbeschlusses die selben Regelungen gelten wie für die Einladung zur Generalversammlung.
<mark author="Frank">Die Widerspruchsfrist würde ich nach Möglichkeit großzügig gestalten. Ich weiß allerdings nicht, welche Fristen hier mindestens oder höchstens zulässig sind; und auch nicht, welche üblicherweise gewährt werden. Mein komplett unqualifizierter erster Vorschlag wären drei Monate.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen ... Wochen nach Absendung bei der Generalversammlung Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern oder des Bevollmächtigten entscheidet die Generalversammlung.
<mark author="Frank">Nachfrage: Was ist ein "Auseinandersetzungsguthaben"?
5. Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. Das Guthaben haftet der Genossenschaft als Pfand für etwaige Ansprüche gegenüber dem betreffenden Mitglied.
## § 7 - Bekanntmachungen
1. Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma in der Zeitschrift ________________________________________________________ veröffentlicht.
<mark author="Frank">Natürlich veröffentlichen wir Bekanntmachungen auf der Website und nicht auf Papier. Ob wir statt "Internetseite" lieber "Webseite" oder "Website" schreiben wollen, können wir uns ja noch überlegen. (Oder wollen wir gezielt die Möglichkeit erhalten, Bekanntmachungen in einem Gopherhole oder auf einem öffentlichen FTP-Server zu veröffentlichen?)
2. Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Unternehmensregister unter der Firma der Genossenschaft bekanntgemacht.
1. Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Unternehmensregister veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
Alternative:
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Unternehmensregister veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
Quelle: https://www.genoverband.de/site/assets/files/60290/mustersatzung_digitale_gv_kleinstgenossenschaften-_stand_juli_21.docx
Ursprüngliche Quelle: https://www.genoverband.de/site/assets/files/60290/mustersatzung_digitale_gv_kleinstgenossenschaften-_stand_juli_21.docx