IT-Genossenschaft/Satzung.txt
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Satzung.txt. I did something similar to Mitgliedsantrag-eG.md, which is
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2026-01-23 19:36:19 +01:00

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Text

Dokument: Entwurf der Satzung der Kraftw3rk eG
§ 0 - Open Source
Anm. Frank: Ich fände es wünschenswert, bereits in der Satzung zu spezifizieren, dass wir Open Source / Free Software machen. Die folgenden Punkte sind ein erster Vorschlag, wie man das formulieren könnte. Durch den Verweis auf die Open Source Initiative und die Free Software Foundation habe ich versucht, eine möglichst breite und zukunftssichere Definition von Open Source zu verwenden. Wenn ich etwas vergessen haben sollte, macht mich gerne darauf aufmerksam.
1. Die Genossenschaft fühlt sich der Open Source Bewegung verpflichtet. Als Open Source im Sinne dieser Satzung soll Software gelten, die entweder von der Open Source Initiative als Open Source oder von der Free Software Foundation als Free Software anerkannt wird. Bei Software, die unter einer von der jeweiligen Organisation anerkannten Lizenz veröffentlicht wurde, ist dies grundsätzlich der Fall.
2. Alle Software, die Mitglieder der Genossenschaft im Rahmen ihrer genossenschaftlichen Tätigkeit entwickeln, ist grundsätzlich unter einer Open Source Lizenz zu lizensieren. Selbiges gilt für Softwaredokumentation. Für Softwaredokumentation kann wahlweise auch eine Lizenz gewählt werden, die von der Free Software Foundation als "Free Documentation License" anerkannt wird.
Anm. Frank: Beim Betrieb der Arbeitsgeräte bin ich prinzipiell dafür, dass Mitglieder grundsätzlich eine nahezu komplette Autonomie haben, was sie verwenden und wie sie es verwenden wollen. Insofern bin ich mir nicht sicher, ob ich die hier überhaupt erwähnen sollte. Andererseits könnte es auch Vorteile haben, wenn wir es als Grundkonsens verstehen würden, dass wir auch selbst Freie Software verwenden. Wenn Leute mit einem solchen Grundkonsens ein größeres Problem haben, stellt sich nämlich m. E. durchaus die Frage, wieso sie überhaupt Mitglied in einer Open Source Genossenschaft werden wollen.
3. Für den Betrieb der technischen Infrastruktur der Genossenschaft selbst sowie für den Betrieb der Arbeitsgeräte der Mitglieder ist grundsätzlich Open Source Software zu bevorzugen. Die Verwendung proprietärer Software in Ausnahmefällen ist zulässig. Dies gilt insbesondere für die Verwendung proprietärer Treiber.
4. Beim Vertrieb von Software and Kunden ist grundsätzlich Open Source Software zu bevorzugen. Analog zu 3. ist die Verwendung proprietärer Software in Ausnahmefällen zulässig.
§ 1 - Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
Anm. Frank: Die Definition der Aussprache ist ein Vorschlag. Da man "Kraftw3rk" schlecht aussprechen kann fände ich es sinnvoll, neben der Schreibweise auch die Aussprache zu definieren.
1. Die Firma der Genossenschaft lautet Kraftw3rk eG (lautsprachlich: "Kraftwerk" oder "Kraftwerk 3").
Anm. Frank: Ich habe anderenorts (in der Satzung der Hostsharing eG) gesehen, dass lediglich die Stadt genannt wird, nicht aber die vollständige Adresse. Entsprechend würde ich "Wiesbaden" als Sitz vorschlagen. Ggf. könnte man noch prüfen, ob es auch ausreichend ist, nur "Deutschland" anzugeben und ob das ggf. Vorteile (aufgrund erhöhter Flexibilität) bringen könnte. Allerdings ist auch Wiesbaden als Sitz m. E. völlig in Ordnung.
2. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Wiesbaden.
3. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von IT-Dienstleistungen und damit zusammenhängenden Leistungen.
4. Die Genossenschaft kann sich im Rahmen ihres Zweckes an Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten.
5. Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet mit Ablauf des Kalenderjahres.
§ 2 - Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung
1. Nur natürliche Personen können Mitglied in der Genossenschaft werden.
2. Jedes Mitglied kann maximal einen Geschäftsanteil übernehmen.
Anm. Frank: Um den Einstieg neuer Mitglieder zu erleichtern würde ich dem Vorstand an dieser Stelle gerne die größtmögliche Flexibilität geben, die Einzahlung des Geschäftsanteils und des Eintrittsgelds zu stunden. Ob diese Stundung dann auf eine Ratenzahlung hinausläuft, auf eine Fälligkeit des gesamten Betrags nach 12 Monaten, oder sonst irgendetwas, ist mir dabei egal und muss m. E. nicht in der Satzung spezifiziert werden. Ich habe irgendwo (in diesem Internet) gelesen, dass mindestens 10% des Geschäftsanteils sofort fällig sein müssen. Falls das tatsächlich der Fall ist, müsste man die Formulierung evtl. nochmal um diese Einschränkung erweitern.
3. Der Geschäftsanteil beträgt 500 Euro. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. In begründeten Fällen kann der Vorstand eine spätere Einzahlung binnen zwei Jahren zulassen.
4. Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird. Analog zu 1. kann der Vorstand in begründeten Fällen eine spätere Einzahlung des Eintrittsgelds binnen zwei Jahren zulassen.
5. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens ... % des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens ...... % der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
6. Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
7. Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.
8. Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
§ 3 - Generalversammlung
Anm. Frank: Die Regelung zur Benachrichtigung von Mitgliedern scheint mir sehr auf die Verwendung eines veralteten Briefpostwesens ausgelegt zu sein. Das würde zumindest die Frist von zwei Tagen erklären. Ich würde die Regelungen zur Benachrichtigung gerne so formulieren, dass Briefpost ausgeschlossen und stattdessen elektronische Kommunikation verlangt wird. Ich persönlich bin ja ein Fan von Email; aber meinetwegen können wir uns auch darauf einigen, dass ein elektronischer Kommunikationsweg verwendet werden muss, der im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Vorstand (bzw. dem Bevollmächtigten) und dem jeweiligen Mitglied vereinbart wurde. Die folgenden Änderungen sind ein erster Vorschlag in diese Richtung, aber noch kein fertiges Produkt.
1. Die Genossenschaft hat keinen Aufsichtsrat. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats nimmt die Generalversammlung wahr.
2. Die Generalversammlung wird vom Vorstand oder dem Bevollmächtigten (§ 5) durch unmittelbare elektronische Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die elektronischen Mitteilungen gelten als unmittelbar zugegangen, sofern keine Fehlermeldungen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Übertragung fehlgeschlagen ist.
3. Die Generalversammlung wird vom Bevollmächtigten (§5) geleitet. Bei dessen Verhinderung bestimmt die Generalversammlung die Versammlungsleitung.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder teilnehmen.
6. Die Generalversammlung beschließt über die nach dem Gesetz und der Satzung vorgesehenen Gegenstände, insbesondere auch über alle Arten von Grundstücksgeschäften, Erwerb oder Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie über Investitionen von mehr als_________________ oder Dauerschuldverhältnisse mit einer jährlichen Belastung von mehr als_________________________.
7. Beschlüsse sind gemäß § 47 des Genossenschaftsgesetzes zu protokollieren.
8. Die Generalversammlung kann sich mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung geben.
§ 3a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenz-Versammlung
Anm. Frank: Mit Blick auf die elektronische Durchführung der Generalversammlung fände ich es elegant, wenn man seine Stimme (etwa im Falle eines Terminkonflikts) auch einfach asynchron und elektronisch abgeben kann. Beispielsweise durch eine formlose (meinetwegen kryptographisch signierte) Email an den Vorstand, in dem das verhinderte Mitglied sein Stimmverhalten kundtut. Beispielsweise: "Top 1: Zustimmung; Top 2: Zustimmung; Top 3: Enthaltung; Top 4: Veto; Top 5: Zustimmung". Da "schriftlich" (juristisch gesehen) meines Wissens nur physisches Papier und Telefax-Übertragungen umfasst, würde ich statt "schriftlich" lieber "in Textform" verwenden. Sofern wir uns Gedanken über die Authentifizierung dieser Textform machen wollen, würde ich lieber kryptographisch signierte Nachrichten zurückgreifen als auf handschriftlich unterschriebene Vollmachten.
1. Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das
Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
2. Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht.
3. Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen.
4. Die Ausübung von Stimmvollmachten in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird.
5. Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze.
§ 3b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung
1. Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
2. § 3a Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 3c Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton
1. Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.
§ 4 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Genossenschaft alleine. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft durch die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
2. Der Dienstvertrag mit dem Vorstand wird von dem Bevollmächtigten (§ 5) mit Zustimmung der Generalversammlung abgeschlossen.
3. Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Generalversammlung bedarf. In den nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Generalversammlung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.
Anm. Frank: Mit Blick auf die Aufnahme von Mitgliedern hätte ich hier ein paar Rückfragen: 1. Wollen wir die Aufnahme eines 21. Mitglieds ggf. generell ausschließen? Laut README.md ist das ja ohnehin nicht vorgesehen. Außerdem: Wie verhält es sich mit der Aufnahme von Mitgliedern vor dem 21. Mitglied? Kann die der Vorstand alleine entscheiden? Oder sollte das lieber die Generalversammlung entscheiden? Was wären die Vor- und Nachteile der beiden Szenarien? Wäre ggf. eine hybride Lösung wünschenswert, in der der Vorstand "Mitglieder auf Probe" aufnimmt und die Generalversammlung später formell der Aufnahme als Vollmitglied zustimmt?
4. Der Vorstand bedarf für die Aufnahme des 21. Mitglieds der Zustimmung der Generalversammlung. Bei der Einladung zu dieser Generalversammlung hat der Vorstand vorsorglich Wahlen zum Vorstand und Aufsichtsrat sowie entsprechende Satzungsänderungen auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 5 - Bevollmächtigter, Revisionskommission
1. Die Genossenschaft hat keinen Aufsichtsrat. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats nimmt die Generalversammlung wahr.
2. Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von ... Jahren einen Bevollmächtigten.
3. Der Bevollmächtigte vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern und nimmt die übrigen ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
4. Die Generalversammlung bestimmt eine Revisionskommission, die aus dem Bevollmächtigten und mindestens einem weiteren Revisor besteht. Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses übernimmt die Revisionskommission die Aufgaben des Aufsichtsrats nach § 38 Abs. 1 Satz 5 GenG.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
Anm. Frank: Zuvor war ich davon ausgegangen, dass die Mindestdauer der Kündigungsfrist zwei Jahre beträgt. Scheinbar wra ich hier falsch informiert, da ich in anderen Fällen normalere Kündigungsfristen (wie etwa drei Monate) gesehen habe. Daher würde ich mich an dieser Stelle für eine solche normalere Kündigungsfrist aussprechen.
1. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Schluss des Geschäftsjahres.
2. Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft sowohl ihre Postanschrift als auch mindestens eine elektronische Adresse mitzuteilen. Die Postanschrift muss aufgrund gesetzlicher Vorgaben in der Mitgliederkartei vorgehalten werden und ist ausdrücklich nicht für Kommunikationszwecke bestimmt. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
Anm. Frank: Nachfrage: Was ist der Vorteil, wenn der Vorstand über den Ausschluss entscheidet? Was ist der Nachteil? Geht es hier darum, schnell reagieren zu können, wenn ein Mitglied die Genossenschaft schädigt? Oder gibt es noch andere Gründe für oder gegen diese Regelung?
Anm. Frank: Anmerkung zur "Absendung": Hier würde ich analog zu § 3 auf elektronische Übermittlung setzen. Beispielsweise indem wir festlegen, dass für die Übermittlung des Ausschließungsbeschlusses die selben Regelungen gelten wie für die Einladung zur Generalversammlung.
Anm. Frank: Die Widerspruchsfrist würde ich nach Möglichkeit großzügig gestalten. Ich weiß allerdings nicht, welche Fristen hier mindestens oder höchstens zulässig sind; und auch nicht, welche üblicherweise gewährt werden. Mein komplett unqualifizierter erster Vorschlag wären drei Monate.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen ... Wochen nach Absendung bei der Generalversammlung Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern oder des Bevollmächtigten entscheidet die Generalversammlung.
Anm. Frank: Nachfrage: Was ist ein "Auseinandersetzungsguthaben"?
5. Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. Das Guthaben haftet der Genossenschaft als Pfand für etwaige Ansprüche gegenüber dem betreffenden Mitglied.
§ 7 - Bekanntmachungen
Anm. Frank: Natürlich veröffentlichen wir Bekanntmachungen auf der Website und nicht auf Papier. Ob wir statt "Internetseite" lieber "Webseite" oder "Website" schreiben wollen, können wir uns ja noch überlegen. (Oder wollen wir gezielt die Möglichkeit erhalten, Bekanntmachungen in einem Gopherhole oder auf einem öffentlichen FTP-Server zu veröffentlichen?)
1. Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Unternehmensregister veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
Ursprüngliche Quelle: https://www.genoverband.de/site/assets/files/60290/mustersatzung_digitale_gv_kleinstgenossenschaften-_stand_juli_21.docx