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Satzung.md
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Satzung.md
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1. Die Firma der Genossenschaft lautet Kraftw3rk (lautsprachlich: "Kraftwerk" oder "Kraftwerk 3").
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<mark author="Frank">Wie ausführlich muss der Sitz hier überhaupt spezifiziert werden? Ist hier formell eine volle Adresse nötig? Oder reicht eine Stadt oder gar ein Land? Und wenn letzteres der Fall ist: Könnte das spätere Änderungen der Geschäftsadresse erleichtern?
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<mark author="Frank">Ich habe anderenorts (in der Satzung der Hostsharing eG) gesehen, dass lediglich die Stadt genannt wird, nicht aber die vollständige Adresse. Entsprechend würde ich "Wiesbaden" als Sitz vorschlagen. Ggf. könnte man noch prüfen, ob es auch ausreichend ist, nur "Deutschland" anzugeben und ob das ggf. Vorteile (aufgrund erhöhter Flexibilität) bringen könnte. Allerdings ist auch Wiesbaden als Sitz m. E. völlig in Ordnung.
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2. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in ...
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2. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Wiesbaden
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3. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von IT-Dienstleistungen und damit zusammenhängenden Leistungen.
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## § 2 - Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung
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<mark author="Frank">Um den Einstieg neuer Mitglieder zu erleichtern würde ich dem Vorstand an dieser Stelle gerne die größtmögliche Flexibilität geben, die Einzahlung des Geschäftsanteils und des Eintrittsgelds zu stunden. Ob diese Stundung dann auf eine Ratenzahlung hinausläuft, auf eine Fälligkeit des gesamten Betrags nach 12 Monaten, oder sonst irgendetwas, ist mir dabei egal und muss m. E. nicht in der Satzung spezifiziert werden. Ich habe irgendwo (in diesem Internet) gelesen, dass mindestens 10% des Geschäftsanteils sofort fällig sein müssen. Falls das tatsächlich der Fall ist, müsste man die Formulierung evtl. nochmal um diese Einschränkung erweitern.
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1. Der Geschäftsanteil beträgt 500 Euro. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. In begründeten Fällen kann der Vorstand eine spätere Einzahlung binnen zwei Jahren zulassen.
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1. Nur natürliche Personen können Mitglied in der Genossenschaft werden.
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2. Jedes Mitglied kann maximal einen Geschäftsanteil übernehmen.
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3. Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird. Analog zu 1. kann der Vorstand in begründeten Fällen eine spätere Einzahlung des Eintrittsgelds binnen zwei Jahren zulassen.
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<mark author="Frank">Um den Einstieg neuer Mitglieder zu erleichtern würde ich dem Vorstand an dieser Stelle gerne die größtmögliche Flexibilität geben, die Einzahlung des Geschäftsanteils und des Eintrittsgelds zu stunden. Ob diese Stundung dann auf eine Ratenzahlung hinausläuft, auf eine Fälligkeit des gesamten Betrags nach 12 Monaten, oder sonst irgendetwas, ist mir dabei egal und muss m. E. nicht in der Satzung spezifiziert werden. Ich habe irgendwo (in diesem Internet) gelesen, dass mindestens 10% des Geschäftsanteils sofort fällig sein müssen. Falls das tatsächlich der Fall ist, müsste man die Formulierung evtl. nochmal um diese Einschränkung erweitern.
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4. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens ... % des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens ...... % der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
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3. Der Geschäftsanteil beträgt 500 Euro. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. In begründeten Fällen kann der Vorstand eine spätere Einzahlung binnen zwei Jahren zulassen.
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5. Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
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4. Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird. Analog zu 1. kann der Vorstand in begründeten Fällen eine spätere Einzahlung des Eintrittsgelds binnen zwei Jahren zulassen.
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6. Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.
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5. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens ... % des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens ...... % der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
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7. Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
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6. Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
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7. Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.
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8. Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
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## § 3 - Generalversammlung
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3. Die Generalversammlung wird vom Bevollmächtigten (§5) geleitet. Bei dessen Verhinderung bestimmt die Generalversammlung die Versammlungsleitung.
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<mark author="Frank">Können juristische Personen überhaupt Mitglied in der Genossenschaft werden? Wollen wir das? Anderenfalls könnten wir weiter oben spezifizieren, dass nur natürliche Personen Mitglied in der Genossenschaft werden können und die Erwähnung der Stimmrechte juristischer Personen an dieser Stelle streichen.
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4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Rechte juristischer Personen werden durch zu deren Vertretung befugte Personen wahrgenommen.
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4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
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5. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder teilnehmen.
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@ -127,15 +127,13 @@ Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis
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## § 6 - Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
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<mark author="Frank">Meines Wissens sind zwei Jahre die kürzestmögliche Kündigungsfrist. Die würde ich an dieser Stelle wählen, um Aufnahme und Austritt von Mitgliedern so flexibel wie möglich zu gestalten.
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<mark author="Frank">Zuvor war ich davon ausgegangen, dass die Mindestdauer der Kündigungsfrist zwei Jahre beträgt. Scheinbar wra ich hier falsch informiert, da ich in anderen Fällen normalere Kündigungsfristen (wie etwa drei Monate) gesehen habe. Daher würde ich mich an dieser Stelle für eine solche normalere Kündigungsfrist aussprechen.
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1. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres.
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1. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Schluss des Geschäftsjahres.
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2. Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
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<mark author="Frank">"Anschrift" klingt sehr nach Postanschrift oder Meldeadresse. Ich habe kein Problem damit, euch diese Adressen mitzuteilen. Allerdings will ich wirklich keine physischen Briefe von der Genossenschaft erhalten. Daher würde ich es bevorzugen, wenn wir "Erreichbarkeit" als Erreichbarkeit über elektronische Kommunikationswege verstehen würden. Welche Kommunikationswege das konkret sind kann gerne wieder im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Vorstand und Mitglied entschieden werden. Außerdem wäre es denkbar, dass ein Mitglied N elektronische Kontaktadressen hinterlegt; und dann als nicht erreichbar gilt, falls es unter KEINER dieser Adressen erreichbar ist. Beispielsweise: Keinerlei Reaktion auf Emails innerhalb von sechs Monaten, Telefon trotz mehrfacher Anrufe nicht angenommen, ebenfalls keinerlei Reaktion auf Signal-Nachrichten.
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3. Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
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3. Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft sowohl ihre Postanschrift als auch mindestens eine elektronische Adresse mitzuteilen. Die Postanschrift muss aufgrund gesetzlicher Vorgaben in der Mitgliederkartei vorgehalten werden und ist ausdrücklich nicht für Kommunikationszwecke bestimmt. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
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<mark author="Frank">Nachfrage: Was ist der Vorteil, wenn der Vorstand über den Ausschluss entscheidet? Was ist der Nachteil? Geht es hier darum, schnell reagieren zu können, wenn ein Mitglied die Genossenschaft schädigt? Oder gibt es noch andere Gründe für oder gegen diese Regelung?
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