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§ 1 - Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
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(1) Die Firma der Genossenschaft lautet ...
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(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in ...
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(3) Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von IT-Dienstleistungen und damit zusammenhängenden Leistungen.
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(4) Die Genossenschaft kann sich im Rahmen ihres Zweckes an Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten.
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(5) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
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(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet mit Ablauf des Kalenderjahres.
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§ 2 - Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung
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(1) Der Geschäftsanteil beträgt 500 Euro. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Bis zur Hälfte des Geschäftsanteils kann der Vorstand Ratenzahlung binnen zwei Jahren zulassen.
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(2) Die Mitglieder können bis zu 1 Geschäftsanteile übernehmen.
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(3) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.
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(4) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens ... % des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens ...... % der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
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(5) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
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(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.
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(7) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
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§ 3 - Generalversammlung
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(1) Die Genossenschaft hat keinen Aufsichtsrat. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats nimmt die Generalversammlung wahr.
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(2) Die Generalversammlung wird vom Vorstand oder dem Bevollmächtigten (§ 5) durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
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(3) Die Generalversammlung wird vom Bevollmächtigten (§5) geleitet. Bei dessen Verhinderung bestimmt die Generalversammlung die Versammlungsleitung.
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(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Rechte juristischer Personen werden durch zu deren Vertretung befugte Personen wahrgenommen.
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(5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder teilnehmen.
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(6) Die Generalversammlung beschließt über die nach dem Gesetz und der Satzung vorgesehenen Gegenstände, insbesondere auch über alle Arten von Grundstücksgeschäften, Erwerb oder Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie über Investitionen von mehr als_________________ oder Dauerschuldverhältnisse mit einer jährlichen Belastung von mehr als_________________________.
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(7) Beschlüsse sind gemäß § 47 des Genossenschaftsgesetzes zu protokollieren.
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(8) Die Generalversammlung kann sich mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung geben.
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§ 3a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenz-Versammlung
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(1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das
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Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
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(2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht.
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3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen.
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(4) Die Ausübung von Stimmvollmachten in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird.
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(5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze.
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§ 3b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung
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(1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
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(2) § 3a Abs. 4 gilt entsprechend.
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§ 3c Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton
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Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.
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§ 4 - Vorstand
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(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Genossenschaft alleine. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft durch die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
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(2) Der Dienstvertrag mit dem Vorstand wird von dem Bevollmächtigten (§ 5) mit Zustimmung der Generalversammlung abgeschlossen.
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(3) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Generalversammlung bedarf. In den nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Generalversammlung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.
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(4) Der Vorstand bedarf für die Aufnahme des 21. Mitglieds der Zustimmung der Generalversammlung. Bei der Einladung zu dieser Generalversammlung hat der Vorstand vorsorglich Wahlen zum Vorstand und Aufsichtsrat sowie entsprechende Satzungsänderungen auf die Tagesordnung zu setzen.
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§ 5 - Bevollmächtigter, Revisionskommission
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(1) Die Genossenschaft hat keinen Aufsichtsrat. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats nimmt die Generalversammlung wahr.
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(2) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von ... Jahren einen Bevollmächtigten.
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(3) Der Bevollmächtigte vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern und nimmt die übrigen ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
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(4) Die Generalversammlung bestimmt eine Revisionskommission, die aus dem Bevollmächtigten und mindestens einem weiteren Revisor besteht. Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses übernimmt die Revisionskommission die Aufgaben des Aufsichtsrats nach § 38 Abs. 1 Satz 5 GenG.
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§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
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(1) Die Kündigungsfrist beträgt … zum Schluss des Geschäftsjahres.
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(2) Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
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(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
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(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen ... Wochen nach Absendung bei der Generalversammlung Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern oder des Bevollmächtigten entscheidet die Generalversammlung.
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(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. Das Guthaben haftet der Genossenschaft als Pfand für etwaige Ansprüche gegenüber dem betreffenden Mitglied.
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§ 7 - Bekanntmachungen
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1. Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma in der Zeitschrift ________________________________________________________ veröffentlicht.
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2. Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Unternehmensregister unter der Firma der Genossenschaft bekanntgemacht.
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Alternative:
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Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Unternehmensregister veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
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Quelle: https://www.genoverband.de/site/assets/files/60290/mustersatzung_digitale_gv_kleinstgenossenschaften-_stand_juli_21.docx
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